Art. 6 Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst (VKSD) - Fachgruppe Koordinierter Sanitätsdienst
Art. 6 VKSD · Fachgruppe Koordinierter Sanitätsdienst
1. Die Fachgruppe Koordinierter Sanitätsdienst setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern des Gesundheitsamtes, der Abteilung Bevölkerungsschutz und Militär, des Kantonsspitals Obwalden, des Samariterverbands Unterwalden und der Unterwaldner Ärztegesellschaft.
2. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben. Sie
a. stellt dem zuständigen Departement Antrag auf Genehmigung des Konzepts für die Organisation des Sanitätsdienstes bei Katastrophen und in Notlagen;
b. regelt die organisatorischen und personellen Belange der mobilen Sanitätshilfsstelle;
c. stellt die sanitätsdienstliche Führung bei Katastrophen und in Notlagen sicher;
d. stellt dem zuständigen Departement Antrag auf vertragliche Verpflichtung des für den Betrieb der mobilen Sanitätshilfsstelle notwendigen ärztlichen und nichtärztlichen Fachpersonals (Ärztinnen und Ärzte, Rettungsdienst, Pflegefachpersonal, medizinische Praxisassistentinnen, Samariter) und organisiert die dafür notwendige Weiterbildung;
e. beantragt beim zuständigen Departement das für den Betrieb der mobilen Sanitätshilfsstelle notwendige Material und die Ausrüstung;
f. bereitet zuhanden des zuständigen Departements die für die Sicherstellung des Koordinierten Sanitätsdienstes und der mobilen Sanitätshilfsstelle notwendigen Vereinbarungen und Leistungsaufträge vor.