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540.21 VKSD CH-OW

Art. 5 Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst (VKSD) - Zuständiges Departement

Zuständigkeiten und Organisation
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Art. 5 VKSD · Zuständiges Departement

1. Das zuständige Departement vollzieht die dem Kanton zufallenden Aufgaben, soweit nicht andere kantonale Vollzugsbehörden oder Dritte damit beauftragt sind. Es

a. setzt die Fachgruppe Koordinierter Sanitätsdienst ein;

b. stellt die Einsatzbereitschaft der mobilen Sanitätshilfsstelle sicher;

c. verpflichtet das für den Betrieb der mobilen Sanitätshilfsstelle notwendige Personal und stellt dessen fachliche Aus- und Weiterbildung sicher;

d. stellt die für den Betrieb der mobilen Sanitätshilfsstelle notwendige Ausrüstung und das Material sicher;

e. organisiert periodische Einsatzübungen in Zusammenarbeit mit den Partnern des Koordinierten Sanitätsdienstes;

f. genehmigt auf Antrag der Fachgruppe Koordinierter Sanitätsdienst die Aufgabenbeschriebe des Personals des Koordinierten Sanitätsdienstes und insbesondere des Personals der mobilen Sanitätshilfsstelle.

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