Art. 5 Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst (VKSD) - Zuständiges Departement
Art. 5 VKSD · Zuständiges Departement
1. Das zuständige Departement vollzieht die dem Kanton zufallenden Aufgaben, soweit nicht andere kantonale Vollzugsbehörden oder Dritte damit beauftragt sind. Es
a. setzt die Fachgruppe Koordinierter Sanitätsdienst ein;
b. stellt die Einsatzbereitschaft der mobilen Sanitätshilfsstelle sicher;
c. verpflichtet das für den Betrieb der mobilen Sanitätshilfsstelle notwendige Personal und stellt dessen fachliche Aus- und Weiterbildung sicher;
d. stellt die für den Betrieb der mobilen Sanitätshilfsstelle notwendige Ausrüstung und das Material sicher;
e. organisiert periodische Einsatzübungen in Zusammenarbeit mit den Partnern des Koordinierten Sanitätsdienstes;
f. genehmigt auf Antrag der Fachgruppe Koordinierter Sanitätsdienst die Aufgabenbeschriebe des Personals des Koordinierten Sanitätsdienstes und insbesondere des Personals der mobilen Sanitätshilfsstelle.