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540.21 VKSD CH-OW

Art. 4 Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst (VKSD) - Regierungsrat

Zuständigkeiten und Organisation
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Art. 4 VKSD · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat

a. übt die Aufsicht aus;

b. kann Ausführungsbestimmungen über die Organisation und die Aufgaben des Koordinierten Sanitätsdienstes erlassen;

c. genehmigt auf Antrag der Fachgruppe Koordinierter Sanitätsdienst das Konzept für die Organisation des Koordinierten Sanitätsdienstes bei Katastrophen und in Notlagen;

d. kann mit andern Kantonen oder Dritten Vereinbarungen abschliessen oder Leistungsaufträge erteilen;

e. schränkt im Bedarfsfall bei Katastrophen oder in Notlagen die freie Arzt- und Spitalwahl ein oder hebt sie auf;

f. regelt die Kompetenz für das Aufgebot der eigenen und die Anforderung ausserkantonaler Mittel.

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