540.21
VKSD
CH-OW
Art. 4 Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst (VKSD) - Regierungsrat
Zuständigkeiten und Organisation
Art. 4 VKSD · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat
a. übt die Aufsicht aus;
b. kann Ausführungsbestimmungen über die Organisation und die Aufgaben des Koordinierten Sanitätsdienstes erlassen;
c. genehmigt auf Antrag der Fachgruppe Koordinierter Sanitätsdienst das Konzept für die Organisation des Koordinierten Sanitätsdienstes bei Katastrophen und in Notlagen;
d. kann mit andern Kantonen oder Dritten Vereinbarungen abschliessen oder Leistungsaufträge erteilen;
e. schränkt im Bedarfsfall bei Katastrophen oder in Notlagen die freie Arzt- und Spitalwahl ein oder hebt sie auf;
f. regelt die Kompetenz für das Aufgebot der eigenen und die Anforderung ausserkantonaler Mittel.