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540.21 VKSD CH-OW

Art. 3 Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst (VKSD) - Mittel

Allgemeines
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Art. 3 VKSD · Mittel

1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben stehen dem Koordinierten Sanitätsdienst zusätzlich zu den Mitteln des öffentlichen Gesundheitswesens und des Zivilschutzes zur Verfügung

a. die Fachgruppe Koordinierter Sanitätsdienst;

b. eine mobile Sanitätshilfsstelle.

2. Der Kanton kann zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der im Staatsvoranschlag zur Verfügung gestellten Mittel mit andern Kantonen oder Dritten Vereinbarungen abschliessen oder Leistungsaufträge erteilen.

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