540.21
VKSD
CH-OW
Art. 3 Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst (VKSD) - Mittel
Allgemeines
Art. 3 VKSD · Mittel
1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben stehen dem Koordinierten Sanitätsdienst zusätzlich zu den Mitteln des öffentlichen Gesundheitswesens und des Zivilschutzes zur Verfügung
a. die Fachgruppe Koordinierter Sanitätsdienst;
b. eine mobile Sanitätshilfsstelle.
2. Der Kanton kann zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der im Staatsvoranschlag zur Verfügung gestellten Mittel mit andern Kantonen oder Dritten Vereinbarungen abschliessen oder Leistungsaufträge erteilen.