540.21
VKSD
CH-OW
Art. 2 Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst (VKSD) - Konzept
Allgemeines
Art. 2 VKSD · Konzept
1. Das Zusammenwirken der verschiedenen Partner und Elemente im Koordinierten Sanitätsdienst wird in einem Konzept über die Organisation des Sanitätsdienstes bei Katastrophen und in Notlagen geregelt. Es umfasst die Planung, Vorbereitung und Durchführung der sanitätsdienstlichen Massnahmen.
2. Das Konzept orientiert sich an der Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst des Bundes, den Richtlinien des Interverbands für das Rettungswesen (IVR) sowie den Richtlinien und Standards des Nationalen Netzwerks Psychologische Nothilfe (NNPN).
3. Das genehmigte Konzept ist behördenverbindlich.