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540.21 VKSD CH-OW

Art. 12 Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst (VKSD) - Inkrafttreten

Schlussbestimmung
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Art. 12 VKSD · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.

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