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540.21 VKSD CH-OW

Art. 11 Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst (VKSD) - Einwohnergemeinden

Kostentragung
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Art. 11 VKSD · Einwohnergemeinden

1. Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten für den Einsatz des Koordinierten Sanitätsdienstes auf ihrem Gemeindegebiet, soweit die Kostenübernahme nicht anderweitig geregelt ist.

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