540.21
VKSD
CH-OW
Art. 11 Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst (VKSD) - Einwohnergemeinden
Kostentragung
Art. 11 VKSD · Einwohnergemeinden
1. Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten für den Einsatz des Koordinierten Sanitätsdienstes auf ihrem Gemeindegebiet, soweit die Kostenübernahme nicht anderweitig geregelt ist.