Art. 10 Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst (VKSD) - Kanton
Art. 10 VKSD · Kanton
1. Soweit sich aus der jeweiligen Spezialgesetzgebung keine andere Kostenregelung ergibt, trägt der Kanton die Kosten für den Koordinierten Sanitätsdienst. Dazu gehören insbesondere die Kosten für
a. die Vorbereitung, Planung und Koordination der sanitätsdienstlichen Massnahmen;
b. das Alarmierungssystem im Rahmen des Koordinierten Sanitätsdienstes;
c. die Einrichtungs- und Ausrüstungsmittel des Koordinierten Sanitätsdienstes;
d. die Ausrüstung und den Betrieb der mobilen Sanitätshilfsstelle sowie die Ausrüstung des für deren Betrieb notwendigen Personals;
e. die Aus- und Weiterbildung des für die Sicherstellung des Koordinierten Sanitätsdienstes und den Betrieb der mobilen Sanitätshilfsstelle notwendigen Personals;
f. die Sicherstellung des Koordinierten Sanitätsdienstes im Rahmen von Vereinbarungen mit andern Kantonen oder Dritten;
g. die Durchführung von Übungen;
h. die Entschädigung der Mitglieder der Fachgruppe Koordinierter Sanitätsdienst, welche nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit dem Kanton oder einem Anstellungsverhältnis mit dem Kantonsspital Obwalden stehen; für die Teilnahme an Sitzungen und Übungen gilt die Sitzungsgeldentschädigung gemäss Art. 11 Abs. 1 des Behördengesetzes.