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540.112 ABKFSKFS CH-OW

Art. 9 Ausführungsbestimmungen über den kantonalen Führungsstab (AB KFS) - Dienstordnung (Stabsbehelf)

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Art. 9 AB KFS · Dienstordnung (Stabsbehelf)

1. Der Stabschef oder die Stabschefin erlässt für die Stabsarbeit eine Dienstordnung (Stabsbehelf). Sie bedarf der Genehmigung des Sicherheits- und Sozialdepartementes.

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