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540.112 ABKFSKFS CH-OW

Art. 8 Ausführungsbestimmungen über den kantonalen Führungsstab (AB KFS) - Stab

Aufgaben
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Art. 8 AB KFS · Stab

1. Der Stab plant, koordiniert und kontrolliert die Vorbereitungen zur Bewältigung von grossen Schadenereignissen, Katastrophen und Notlagen, soweit sich diese nicht auf eine Gemeinde allein beschränken, namentlich

a. die Alarmierung;

b. die Sicherstellung der notwendigen Führungsinfrastruktur;

c. die Führung der Ernstfalldokumentation;

d. die Ausbildung des kantonalen Führungsstabes.

2. Im Einsatzfall ist der Stab insbesondere zuständig für

a. die entscheidungsrelevanten Informationen zu beschaffen und weiterzuleiten;

b. Lösungsvorschläge mit Anträgen zu erarbeiten;

c. in übertragenen Bereichen selbstständig zu entscheiden und Massnahmen anzuordnen;

d. die Entscheide des Regierungsrates bzw. des Sicherheits- und Sozialdepartementes in Planungen, Anordnungen und Weisungen umzusetzen;

e. die Ausführung der Anordnungen zu kontrollieren.

3. Der Regierungsrat kann den Stab oder Teile davon unmittelbar als kantonale Einsatzleitung zur Koordination und Unterstützung der Massnahmen der Gemeinden einsetzen.

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