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540.112 ABKFSKFS CH-OW

Art. 7 Ausführungsbestimmungen über den kantonalen Führungsstab (AB KFS) - Sicherheits- und Sozialdepartement

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Art. 7 AB KFS · Sicherheits- und Sozialdepartement

1. Das Sicherheits- und Sozialdepartement bezeichnet die Angehörigen des Führungsstabes, überwacht dessen Vorbereitungen und sorgt für die Einsatzbereitschaft.

2. Im Einsatzfall ist der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin zuständig, alle dringlichen Massnahmen im Namen des Regierungsrates anzuordnen, namentlich

a. die Einsatzleitung sicherzustellen;

b. die gemeindliche und nachbarliche Hilfeleistung der Einsatzkräfte und -mittel anzuordnen;

c. die interkantonale und Bundeshilfe vorsorglich anzufordern;

d. zusätzliche Kräfte zur Hilfeleistung zu verpflichten (Art. 7 kBSG);

e. das Requisitionsrecht auszuüben (Art. 8 kBSG).

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