540.112
ABKFSKFS
CH-OW
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über den kantonalen Führungsstab (AB KFS) - Bereitschaft
Organisation
Art. 6 AB KFS · Bereitschaft
1. Der Stabschef oder die Stabschefin sowie deren Stellvertretung haben sich über längere Abwesenheiten (Ferien, Krankheit und dergleichen) gegenseitig abzusprechen.