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540.112 ABKFSKFS CH-OW

Art. 5 Ausführungsbestimmungen über den kantonalen Führungsstab (AB KFS) - Aufgebot und Alarmierung

Organisation
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Art. 5 AB KFS · Aufgebot und Alarmierung

1. Der Regierungsrat oder das Sicherheits- und Sozialdepartement verfügen den Einsatz des Führungsstabes.

2. Bei Dringlichkeit können der Stabschef oder die Stabschefin, ein Mitglied des Kernstabes oder das Polizeikommando den Führungsstab oder Teile davon, unter sofortiger Benachrichtigung des Sicherheits- und Sozialdepartementes, aufbieten.

3. Das Polizeikommando stellt die Alarmierung des Führungsstabes sicher.

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