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540.112 ABKFSKFS CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen über den kantonalen Führungsstab (AB KFS) - Leitung

Organisation
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Art. 4 AB KFS · Leitung

1. Im Einsatz wird der Führungsstab vom Stabschef oder von der Stabschefin geführt. Der Regierungsrat kann die Leitung, insbesondere bei einem Sonderstab, einer andern Person übertragen; diese übernimmt Aufgaben und Funktion des Stabschefs oder der Stabschefin.

2. Der Stabschef oder die Stabschefin sind befugt, bei Dringlichkeit Sofortmassnahmen zu treffen.

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