540.112
ABKFSKFS
CH-OW
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über den kantonalen Führungsstab (AB KFS) - Leitung
Organisation
Art. 4 AB KFS · Leitung
1. Im Einsatz wird der Führungsstab vom Stabschef oder von der Stabschefin geführt. Der Regierungsrat kann die Leitung, insbesondere bei einem Sonderstab, einer andern Person übertragen; diese übernimmt Aufgaben und Funktion des Stabschefs oder der Stabschefin.
2. Der Stabschef oder die Stabschefin sind befugt, bei Dringlichkeit Sofortmassnahmen zu treffen.