540.112
ABKFSKFS
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über den kantonalen Führungsstab (AB KFS) - Weitere Stabszusammensetzung
Organisation
Art. 3 AB KFS · Weitere Stabszusammensetzung
1. Der Stabschef oder die Stabschefin ist berechtigt, bei Bedarf und im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Departement weitere Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung oder erforderlichenfalls verwaltungsexterne Personen zur Mitarbeit beizuziehen.