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540.112 ABKFSKFS CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über den kantonalen Führungsstab (AB KFS) - Weitere Stabszusammensetzung

Organisation
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Art. 3 AB KFS · Weitere Stabszusammensetzung

1. Der Stabschef oder die Stabschefin ist berechtigt, bei Bedarf und im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Departement weitere Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung oder erforderlichenfalls verwaltungsexterne Personen zur Mitarbeit beizuziehen.

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