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540.112 ABKFSKFS CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen über den kantonalen Führungsstab (AB KFS) - Gliederung

Organisation
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Art. 2 AB KFS · Gliederung

1. Der Führungsstab gliedert sich in die Dienstgruppen und Fachdienste.

2. Der Chef oder die Chefin des Stabes, deren Stellvertretung sowie die Dienstgruppenchefs bilden den Kernstab.

3. Der Regierungsrat kann die Gliederung ereignisbezogen abweichend regeln und insbesondere den Einsatz eines Sonderstabs bestimmen.

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