540.112
ABKFSKFS
CH-OW
Art. 13 Ausführungsbestimmungen über den kantonalen Führungsstab (AB KFS) - Versicherung
Aufgaben
Art. 13 AB KFS · Versicherung
1. Die Mitglieder und das Personal des Führungsstabes werden durch den Kanton gegen die Folgen von Unfällen sowohl bei Übungen als auch im Einsatzfall versichert.