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540.112 ABKFSKFS CH-OW

Art. 13 Ausführungsbestimmungen über den kantonalen Führungsstab (AB KFS) - Versicherung

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Art. 13 AB KFS · Versicherung

1. Die Mitglieder und das Personal des Führungsstabes werden durch den Kanton gegen die Folgen von Unfällen sowohl bei Übungen als auch im Einsatzfall versichert.

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