540.112
ABKFSKFS
CH-OW
Art. 12 Ausführungsbestimmungen über den kantonalen Führungsstab (AB KFS) - Entschädigung
Aufgaben
Art. 12 AB KFS · Entschädigung
1. Für Mitglieder und Personal des Führungsstabes, welche nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit dem Kanton stehen, legt der Regierungsrat die Entschädigung gemäss Art. 12 des Behördengesetzes fest.