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540.112 ABKFSKFS CH-OW

Art. 12 Ausführungsbestimmungen über den kantonalen Führungsstab (AB KFS) - Entschädigung

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Art. 12 AB KFS · Entschädigung

1. Für Mitglieder und Personal des Führungsstabes, welche nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit dem Kanton stehen, legt der Regierungsrat die Entschädigung gemäss Art. 12 des Behördengesetzes fest.

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