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540.112 ABKFSKFS CH-OW

Art. 11 Ausführungsbestimmungen über den kantonalen Führungsstab (AB KFS) - Logistik

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Art. 11 AB KFS · Logistik

1. Die Kantonspolizei richtet für den kantonalen Führungsstab unter Einbezug der Einsatzzentrale einen Kommandoposten mit den notwendigen Führungseinrichtungen ein und stellt dessen Einsatzbereitschaft sicher. Sie unterstützt mit eigenen personellen Mitteln und/oder Mitteln der kantonalen Zivilschutzorganisation die Einsatzbereitschaft des kantonalen Führungsstabes und stellt die Funktionalität des Schutzbaus für die kantonalen Führungsorgane sicher.

2. ...

3. Zusätzliche logistische Mittel sind vom Stabschef oder von der Stabschefin dem Sicherheits- und Sozialdepartement zu beantragen.

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