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540.112 ABKFSKFS CH-OW

Art. 1 Ausführungsbestimmungen über den kantonalen Führungsstab (AB KFS) - Zuweisung

Organisation
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Art. 1 AB KFS · Zuweisung

1. Der kantonale Führungsstab als Stabsorgan des Regierungsrates zur Bewältigung von grossen Schadenereignissen, Katastrophen und Notlagen ist dem Sicherheits- und Sozialdepartement zugewiesen.

2. Der Regierungsrat kann die Zuweisung im Einsatzfall ändern.

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