540.112
ABKFSKFS
CH-OW
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über den kantonalen Führungsstab (AB KFS) - Zuweisung
Organisation
Art. 1 AB KFS · Zuweisung
1. Der kantonale Führungsstab als Stabsorgan des Regierungsrates zur Bewältigung von grossen Schadenereignissen, Katastrophen und Notlagen ist dem Sicherheits- und Sozialdepartement zugewiesen.
2. Der Regierungsrat kann die Zuweisung im Einsatzfall ändern.