540.111
ABKBSG
CH-OW
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über den Bevölkerungsschutz (AB kBSG) - Kostentragung für Hilfeleistung
Requisition und Kostentragung
Art. 9 AB kBSG · Kostentragung für Hilfeleistung
1. Die Einsatzkosten der Partnerorganisationen werden gemäss deren Gesetzgebung getragen.
2. Beim Entscheid über die Kostentragung für die übrigen Kosten einer Hilfeleistung sind folgende Kriterien massgebend
a. Rückgriff auf die verursachende Person;
b. Versicherungsleistungen;
c. Spenden;
d. Kostentragung durch die öffentliche Hand.
3. Die Kosten der öffentlichen Hand werden gemäss Beschluss des Regierungsrates aufgeteilt. Die Gemeinden sind dazu anzuhören.