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540.111 ABKBSG CH-OW

Art. 8 Ausführungsbestimmungen über den Bevölkerungsschutz (AB kBSG) - Requisition

Requisition und Kostentragung
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Art. 8 AB kBSG · Requisition

1. Das Requisitionsrecht haben das Sicherheits- und Sozialdepartement und der Einwohnergemeinderat.

2. Eigentümer und Eigentümerinnen sind verpflichtet, das Requisitionsgut zur Verfügung zu stellen. Sie haben Anspruch auf angemessene Entschädigung und Schadenersatz.

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