540.111
ABKBSG
CH-OW
Art. 8 Ausführungsbestimmungen über den Bevölkerungsschutz (AB kBSG) - Requisition
Requisition und Kostentragung
Art. 8 AB kBSG · Requisition
1. Das Requisitionsrecht haben das Sicherheits- und Sozialdepartement und der Einwohnergemeinderat.
2. Eigentümer und Eigentümerinnen sind verpflichtet, das Requisitionsgut zur Verfügung zu stellen. Sie haben Anspruch auf angemessene Entschädigung und Schadenersatz.