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540.111 ABKBSG CH-OW

Art. 7 Ausführungsbestimmungen über den Bevölkerungsschutz (AB kBSG) - Einsatz Dritter (Organisationen, Fachkräfte)

Vorbereitung und Einsatz
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Art. 7 AB kBSG · Einsatz Dritter (Organisationen, Fachkräfte)

1. Soweit erforderlich werden Organisationen und externe Fachkräfte beigezogen.

2. Entschädigungen für verpflichtete Organisationen und Fachkräfte werden vom Regierungsrat gemäss Art. 12 des Behördengesetzes festgesetzt.

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