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540.111 ABKBSG CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen über den Bevölkerungsschutz (AB kBSG) - Warnung, Alarmierung, Verhaltensanweisungen

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Art. 4 AB kBSG · Warnung, Alarmierung, Verhaltensanweisungen

1. Warnung der Behörden, Alarmierung der Bevölkerung und Durchgabe von Verhaltensanweisungen sind erforderlich bei Gefahren, die durch erhöhte Radioaktivität, chemische Stoffe, Naturereignisse (Wetter, Lawinen usw.) und Stauanlagen (Überflutungsgefahr) verursacht werden.

2. Werden Massnahmen vom Bund (Radioaktivität, Überflutung) angeordnet, so ist das Sicherheits- und Sozialdepartement primär für die Weitergabe der Anordnungen verantwortlich. In den übrigen Bereichen (chemische Stoffe, Wetter, Lawinen) sorgt es, basierend auf einer Lagebeurteilung, für vorsorgliche Massnahmen.

3. Die Kantonspolizei nimmt Warnungen an die Behörden, Alarmierungsanordnungen und Verhaltensanweisungen entgegen und verbreitet diese zeit- und lagegerecht.

4. Der Zivilschutz stellt den Sirenenalarm sicher. Auf jeden Sirenenalarm hat eine Information über das Verhalten zu erfolgen.

5. Soweit notwendig sorgt das Sicherheits- und Sozialdepartement für ergänzende Informationen zu den im Telefonbuch ersichtlichen Verhaltensanordnungen bei Alarmierung.

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