Art. 2 Ausführungsbestimmungen über den Bevölkerungsschutz (AB kBSG) - b. Kantonspolizei
Art. 2 AB kBSG · b. Kantonspolizei
1. Die Kantonspolizei als ausführendes Organ des Departementes hat im Bereich Bevölkerungsschutz insbesondere folgende Aufgaben. Sie
a. bereitet die Umsetzung der sicherheitspolitischen Vorgaben des Bundes vor;
b. sorgt für die Verbreitung und Durchsetzung von Bundesanordnungen bei Gefahren und bereitet vorsorgliche kantonale Massnahmen vor;
c. koordiniert die Vorbereitung und den Einsatz der Partnerorganisationen für Notlagen- und Katastrophenbewältigung; aufeinander abzustimmen sind insbesondere Lagebeurteilung, Ereignisauswertung, Ausbildung, Einsatzplanung und Einsatzdoktrin sowie die Zusammenarbeit mit Dritten;
d. erstellt ein Konzept zur Bewältigung von grossen Schadenereignissen, Katastrophen und Notlagen in Koordination mit dem Stabschef oder der Stabschefin des kantonalen Führungsstabes;
e. arbeitet mit der Territorialregion 2 zusammen;
f. arbeitet mit dem Stabschef oder der Stabschefin des kantonalen Führungsstabes zusammen;
g. * arbeitet mit der Fachstelle für Kulturgüterschutz zusammen;
h. * beantragt die Verpflichtung Dritter gemäss Art. 7 dieser Ausführungsbestimmungen;
i. * unterstützt die Einwohnergemeinderäte in sicherheitspolitischen Bereichen und sorgt mit deren Einverständnis für die Ausbildung des Gemeindeführungsorgans;
k. * vertritt die Belange des kantonalen Bevölkerungsschutzes in interkantonalen und eidgenössischen Gremien;
l. * erlässt Verwarnungen nach Art. 68 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz;
m. * beurteilt als kantonale Zwischenstelle Gesuche für die Dispensation und Beurlaubung vom Assistenz- und Aktivdienst gemäss der Verordnung über die Militärdienstpflicht[3].