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540.111 ABKBSG CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen über den Bevölkerungsschutz (AB kBSG) - b. Kantonspolizei

Aufgaben und Organisation
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Art. 2 AB kBSG · b. Kantonspolizei

1. Die Kantonspolizei als ausführendes Organ des Departementes hat im Bereich Bevölkerungsschutz insbesondere folgende Aufgaben. Sie

a. bereitet die Umsetzung der sicherheitspolitischen Vorgaben des Bundes vor;

b. sorgt für die Verbreitung und Durchsetzung von Bundesanordnungen bei Gefahren und bereitet vorsorgliche kantonale Massnahmen vor;

c. koordiniert die Vorbereitung und den Einsatz der Partnerorganisationen für Notlagen- und Katastrophenbewältigung; aufeinander abzustimmen sind insbesondere Lagebeurteilung, Ereignisauswertung, Ausbildung, Einsatzplanung und Einsatzdoktrin sowie die Zusammenarbeit mit Dritten;

d. erstellt ein Konzept zur Bewältigung von grossen Schadenereignissen, Katastrophen und Notlagen in Koordination mit dem Stabschef oder der Stabschefin des kantonalen Führungsstabes;

e. arbeitet mit der Territorialregion 2 zusammen;

f. arbeitet mit dem Stabschef oder der Stabschefin des kantonalen Führungsstabes zusammen;

g. * arbeitet mit der Fachstelle für Kulturgüterschutz zusammen;

h. * beantragt die Verpflichtung Dritter gemäss Art. 7 dieser Ausführungsbestimmungen;

i. * unterstützt die Einwohnergemeinderäte in sicherheitspolitischen Bereichen und sorgt mit deren Einverständnis für die Ausbildung des Gemeindeführungsorgans;

k. * vertritt die Belange des kantonalen Bevölkerungsschutzes in interkantonalen und eidgenössischen Gremien;

l. * erlässt Verwarnungen nach Art. 68 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz;

m. * beurteilt als kantonale Zwischenstelle Gesuche für die Dispensation und Beurlaubung vom Assistenz- und Aktivdienst gemäss der Verordnung über die Militärdienstpflicht[3].

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