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540.111 ABKBSG CH-OW

Ausführungsbestimmungen über den Bevölkerungsschutz (AB kBSG) - Kanton a. Sicherheits- und Sozialdepartement[[1]](#articletitle_text_fn_431769_2_1_c) (ABKBSG)

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Aufgaben und Organisation

1. Neben den in Art. 4 BSG genannten Pflichten erfüllt das Sicherheits- und Sozialdepartement folgende Aufgaben. Es

a. ordnet vorsorgliche Massnahmen nach Art. 4 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen an;

b. sorgt für ergänzende Informationen gemäss Art. 4 Abs. 5 dieser Ausführungsbestimmungen;

c. erlässt das Einsatzkonzept des kantonalen Führungsstabes;

d. kann ergänzende Weisungen erlassen.

Aufgaben und Organisation

1. Die Kantonspolizei als ausführendes Organ des Departementes hat im Bereich Bevölkerungsschutz insbesondere folgende Aufgaben. Sie

a. bereitet die Umsetzung der sicherheitspolitischen Vorgaben des Bundes vor;

b. sorgt für die Verbreitung und Durchsetzung von Bundesanordnungen bei Gefahren und bereitet vorsorgliche kantonale Massnahmen vor;

c. koordiniert die Vorbereitung und den Einsatz der Partnerorganisationen für Notlagen- und Katastrophenbewältigung; aufeinander abzustimmen sind insbesondere Lagebeurteilung, Ereignisauswertung, Ausbildung, Einsatzplanung und Einsatzdoktrin sowie die Zusammenarbeit mit Dritten;

d. erstellt ein Konzept zur Bewältigung von grossen Schadenereignissen, Katastrophen und Notlagen in Koordination mit dem Stabschef oder der Stabschefin des kantonalen Führungsstabes;

e. arbeitet mit der Territorialregion 2 zusammen;

f. arbeitet mit dem Stabschef oder der Stabschefin des kantonalen Führungsstabes zusammen;

g. * arbeitet mit der Fachstelle für Kulturgüterschutz zusammen;

h. * beantragt die Verpflichtung Dritter gemäss Art. 7 dieser Ausführungsbestimmungen;

i. * unterstützt die Einwohnergemeinderäte in sicherheitspolitischen Bereichen und sorgt mit deren Einverständnis für die Ausbildung des Gemeindeführungsorgans;

k. * vertritt die Belange des kantonalen Bevölkerungsschutzes in interkantonalen und eidgenössischen Gremien;

l. * erlässt Verwarnungen nach Art. 68 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz;

m. * beurteilt als kantonale Zwischenstelle Gesuche für die Dispensation und Beurlaubung vom Assistenz- und Aktivdienst gemäss der Verordnung über die Militärdienstpflicht[3].

Aufgaben und Organisation

1. Der Einwohnergemeinderat erfüllt die Aufgaben nach Art. 6 BSG. Er

a. beurteilt ausserdem die Gefahren;

b. stellt Warnung und Alarmierung der Behörden und der Bevölkerung sicher;

c. plant den Einsatz seiner Mittel;

d. regelt die Nachbarhilfe;

e. regelt Aufgebots- und Gesuchstellungskompetenzen;

f. stellt die notwendigen Informationen an den kantonalen Führungsstab sicher;

g. erlässt die nötigen Sicherheitsmassnahmen wie Evakuationsanordnungen und Betretungsverbote.

2. Er erlässt ein Reglement über das Gemeindeführungsorgan (Art. 6 Bst. b BSG).

Vorbereitung und Einsatz

1. Warnung der Behörden, Alarmierung der Bevölkerung und Durchgabe von Verhaltensanweisungen sind erforderlich bei Gefahren, die durch erhöhte Radioaktivität, chemische Stoffe, Naturereignisse (Wetter, Lawinen usw.) und Stauanlagen (Überflutungsgefahr) verursacht werden.

2. Werden Massnahmen vom Bund (Radioaktivität, Überflutung) angeordnet, so ist das Sicherheits- und Sozialdepartement primär für die Weitergabe der Anordnungen verantwortlich. In den übrigen Bereichen (chemische Stoffe, Wetter, Lawinen) sorgt es, basierend auf einer Lagebeurteilung, für vorsorgliche Massnahmen.

3. Die Kantonspolizei nimmt Warnungen an die Behörden, Alarmierungsanordnungen und Verhaltensanweisungen entgegen und verbreitet diese zeit- und lagegerecht.

4. Der Zivilschutz stellt den Sirenenalarm sicher. Auf jeden Sirenenalarm hat eine Information über das Verhalten zu erfolgen.

5. Soweit notwendig sorgt das Sicherheits- und Sozialdepartement für ergänzende Informationen zu den im Telefonbuch ersichtlichen Verhaltensanordnungen bei Alarmierung.

Vorbereitung und Einsatz

1. Das Einsatzkonzept des kantonalen Führungsstabes regelt das Führungssystem (Aufbau- und Ablauforganisation, Pflichtenhefte, insbesondere Informationsverantwortung), den Mitteleinsatz (insbesondere Kommunikationsnetz) und die Schadenplatzorganisation.

2. Die Einsatzleiter bzw. Einsatzleiterinnen werden von der Feuerwehr oder der Kantonspolizei gestellt. Sie werden entsprechend ausgebildet.

Vorbereitung und Einsatz

1. Die mobile Sanitätshilfsstelle untersteht in fachlicher Hinsicht dem Gesundheitsamt. Sie wird in der Ausbildung und im Einsatz logistisch durch die Stützpunktfeuerwehr unterstützt.

2. Das Care-Team Obwalden untersteht in fachlicher Hinsicht dem Gesundheitsamt und wird administrativ durch die Dienststelle Zivilschutz betreut.

Vorbereitung und Einsatz

1. Soweit erforderlich werden Organisationen und externe Fachkräfte beigezogen.

2. Entschädigungen für verpflichtete Organisationen und Fachkräfte werden vom Regierungsrat gemäss Art. 12 des Behördengesetzes festgesetzt.

Requisition und Kostentragung

1. Das Requisitionsrecht haben das Sicherheits- und Sozialdepartement und der Einwohnergemeinderat.

2. Eigentümer und Eigentümerinnen sind verpflichtet, das Requisitionsgut zur Verfügung zu stellen. Sie haben Anspruch auf angemessene Entschädigung und Schadenersatz.

Requisition und Kostentragung

1. Die Einsatzkosten der Partnerorganisationen werden gemäss deren Gesetzgebung getragen.

2. Beim Entscheid über die Kostentragung für die übrigen Kosten einer Hilfeleistung sind folgende Kriterien massgebend

a. Rückgriff auf die verursachende Person;

b. Versicherungsleistungen;

c. Spenden;

d. Kostentragung durch die öffentliche Hand.

3. Die Kosten der öffentlichen Hand werden gemäss Beschluss des Regierungsrates aufgeteilt. Die Gemeinden sind dazu anzuhören.

Schlussbestimmungen

1. Die Ausführungsbestimmungen über die Dispensation vom aktiven Dienst in der Armee sowie die Befreiung und Dispensation im Zivilschutz vom 19. Juni 1984 werden aufgehoben.

Schlussbestimmungen

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2005 in Kraft.

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