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540.1 KBSG CH-OW

Art. 9 Bevölkerungsschutzgesetz (kBSG) - Führungsorgane

Kostentragung
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Art. 9 kBSG · Führungsorgane

1. Die Kosten für Ausbildung und Einsatz des kantonalen Führungsstabs trägt der Kanton, jene für das Gemeinde-Führungsorgan die Gemeinde.

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