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540.1 KBSG CH-OW

Art. 8 Bevölkerungsschutzgesetz (kBSG) - Requisition

Rechte und Pflichten von Personen und Organisationen
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Art. 8 kBSG · Requisition

1. Der Kanton kann bei Katastrophen und in Notlagen alle für die Hilfeleistung notwendigen beweglichen und unbeweglichen Sachen gegen Entschädigung requirieren, sofern die öffentlichen Mittel nicht ausreichen.

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