540.1
KBSG
CH-OW
Art. 8 Bevölkerungsschutzgesetz (kBSG) - Requisition
Rechte und Pflichten von Personen und Organisationen
Art. 8 kBSG · Requisition
1. Der Kanton kann bei Katastrophen und in Notlagen alle für die Hilfeleistung notwendigen beweglichen und unbeweglichen Sachen gegen Entschädigung requirieren, sofern die öffentlichen Mittel nicht ausreichen.