540.1
KBSG
CH-OW
Art. 7 Bevölkerungsschutzgesetz (kBSG) - Organisationen und Fachkräfte
Rechte und Pflichten von Personen und Organisationen
Art. 7 kBSG · Organisationen und Fachkräfte
1. Bei Katastrophen und in Notlagen können private Organisationen zur Zusammenarbeit verpflichtet werden.
2. Kann der Bedarf an Fachpersonal auf dem ordentlichen Weg nicht zeitgerecht gedeckt werden, so können Fachkräfte zum Einsatz verpflichtet werden.
3. Verpflichtete Organisationen und Fachkräfte werden für den Einsatz entschädigt.