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540.1 KBSG CH-OW

Art. 6 Bevölkerungsschutzgesetz (kBSG) - b. Einwohnergemeinderat

Aufgaben und Organisation
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Art. 6 kBSG · b. Einwohnergemeinderat

1. Der Einwohnergemeinderat

a. bestellt ein Führungsorgan;

b. legt Aufgaben, Befugnisse, Gliederung, personelle Zusammensetzung, Logistik, Ausbildung, Aufgebot und Einsatz sowie Entschädigung seines Führungsorgans im Rahmen der kantonalen Vorgaben fest;

c. sorgt für die Einsatzbereitschaft seines Führungsorgans;

d. kann sein Führungsorgan ausserhalb des Aufgabenbereichs des Bevölkerungsschutzes einsetzen.

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