540.1
KBSG
CH-OW
Art. 6 Bevölkerungsschutzgesetz (kBSG) - b. Einwohnergemeinderat
Aufgaben und Organisation
Art. 6 kBSG · b. Einwohnergemeinderat
1. Der Einwohnergemeinderat
a. bestellt ein Führungsorgan;
b. legt Aufgaben, Befugnisse, Gliederung, personelle Zusammensetzung, Logistik, Ausbildung, Aufgebot und Einsatz sowie Entschädigung seines Führungsorgans im Rahmen der kantonalen Vorgaben fest;
c. sorgt für die Einsatzbereitschaft seines Führungsorgans;
d. kann sein Führungsorgan ausserhalb des Aufgabenbereichs des Bevölkerungsschutzes einsetzen.