540.1
KBSG
CH-OW
Art. 4 Bevölkerungsschutzgesetz (kBSG) - c. Zuständiges Departement
Aufgaben und Organisation
Art. 4 kBSG · c. Zuständiges Departement
1. Das zuständige Departement vollzieht die Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz sowie dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen, sofern keine andere kantonale Vollzugsbehörde oder Dritte damit beauftragt sind.
2. Das Departement
a. stellt die Warnung der Behörden und die Alarmierung der Bevölkerung sicher;
b. stellt die Einsatzbereitschaft des kantonalen Führungsstabs sicher;
c. kann den kantonalen Führungsstab aufbieten und bis zu drei Tagen einsetzen;
d. regelt die Schadenplatzorganisation und stellt deren Einsatzbereitschaft sicher;
e. unterstützt die Gemeindeführungsorgane in der Ausbildung;
f. ist verantwortlich für die Koordination von Vorbereitung und Einsatz der Partnerorganisationen.