Art. 3 Bevölkerungsschutzgesetz (kBSG) - b. Regierungsrat
Art. 3 kBSG · b. Regierungsrat
1. Der Regierungsrat regelt in Ausführungsbestimmungen
a. Aufgaben, Befugnisse, Grundgliederung, personelle Zusammensetzung, Logistik, Aufgebot und Einsatz sowie Entschädigung des kantonalen Führungsstabes (KFS);
b. die Massnahmen und Vorgaben gemäss Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Bst. b dieses Gesetzes;
c. das Verfahren und die Entschädigung für die Requisition nach Art. 8 dieses Gesetzes;
d. die Kostenzuordnung bei Einsätzen nach Art. 10 dieses Gesetzes.
2. Der Regierungsrat
a. ernennt den Stabschef oder die Stabschefin des kantonalen Führungsstabes sowie deren Stellvertretung;
b. kann den kantonalen Führungsstab auch ausserhalb des Aufgabenbereichs des Bevölkerungsschutzes einsetzen;
c. genehmigt Verträge der Gemeinden nach Art. 5 Abs. 4 dieses Gesetzes;
d. verpflichtet und entschädigt private Organisationen und Fachkräfte nach Art. 7 dieses Gesetzes;
e. erstattet dem Kantonsrat Bericht über die Massnahmen und Kosten im Zusammenhang mit Einsätzen bei Katastrophen und in Notlagen.