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540.1 KBSG CH-OW

Art. 3 Bevölkerungsschutzgesetz (kBSG) - b. Regierungsrat

Aufgaben und Organisation
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Art. 3 kBSG · b. Regierungsrat

1. Der Regierungsrat regelt in Ausführungsbestimmungen

a. Aufgaben, Befugnisse, Grundgliederung, personelle Zusammensetzung, Logistik, Aufgebot und Einsatz sowie Entschädigung des kantonalen Führungsstabes (KFS);

b. die Massnahmen und Vorgaben gemäss Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Bst. b dieses Gesetzes;

c. das Verfahren und die Entschädigung für die Requisition nach Art. 8 dieses Gesetzes;

d. die Kostenzuordnung bei Einsätzen nach Art. 10 dieses Gesetzes.

2. Der Regierungsrat

a. ernennt den Stabschef oder die Stabschefin des kantonalen Führungsstabes sowie deren Stellvertretung;

b. kann den kantonalen Führungsstab auch ausserhalb des Aufgabenbereichs des Bevölkerungsschutzes einsetzen;

c. genehmigt Verträge der Gemeinden nach Art. 5 Abs. 4 dieses Gesetzes;

d. verpflichtet und entschädigt private Organisationen und Fachkräfte nach Art. 7 dieses Gesetzes;

e. erstattet dem Kantonsrat Bericht über die Massnahmen und Kosten im Zusammenhang mit Einsätzen bei Katastrophen und in Notlagen.

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