Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
540.1 KBSG CH-OW

Art. 13 Bevölkerungsschutzgesetz (kBSG) - Strafbestimmung

Rechtspflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 kBSG · Strafbestimmung

1. Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie darauf gestützter Erlasse und Verfügungen werden mit Haft oder Busse bestraft; vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Bundesgesetzgebung.

2. Strafbar ist insbesondere, wer den Weisungen und Verfügungen der zuständigen Behörden, namentlich einem Aufgebot zur Hilfeleistung, nicht nachkommt.

← Art. 12 kBSG Bevölkerungsschutzgesetz (kBSG) - Zweck des Bevölkerungsschutzes Art. 14 kBSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →