540.1
KBSG
CH-OW
Art. 13 Bevölkerungsschutzgesetz (kBSG) - Strafbestimmung
Rechtspflege
Art. 13 kBSG · Strafbestimmung
1. Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie darauf gestützter Erlasse und Verfügungen werden mit Haft oder Busse bestraft; vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Bundesgesetzgebung.
2. Strafbar ist insbesondere, wer den Weisungen und Verfügungen der zuständigen Behörden, namentlich einem Aufgebot zur Hilfeleistung, nicht nachkommt.