Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
540.1 KBSG CH-OW

Art. 12 Bevölkerungsschutzgesetz (kBSG) - Rechtsweg

Rechtspflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 kBSG · Rechtsweg

1. Bei Katastrophen und in Notlagen kann der Regierungsrat das Beschwerdeverfahren vereinfachen, Beschwerdefristen verkürzen und Beschwerden die aufschiebende Wirkung entziehen.

← Art. 11 kBSG Bevölkerungsschutzgesetz (kBSG) - Zweck des Bevölkerungsschutzes Art. 13 kBSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →