540.1
KBSG
CH-OW
Art. 11 Bevölkerungsschutzgesetz (kBSG) - Partnerorganisationen
Kostentragung
Art. 11 kBSG · Partnerorganisationen
1. Die Partnerorganisationen tragen die Kosten für die Ausbildung, Ausrüstung und Einsätze gemäss der jeweiligen Spezialgesetzgebung.
2. Die Kosten für die Vorbereitung des sanitätsdienstlichen Rettungswesens trägt der Kanton.