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540.1 KBSG CH-OW

Art. 11 Bevölkerungsschutzgesetz (kBSG) - Partnerorganisationen

Kostentragung
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Art. 11 kBSG · Partnerorganisationen

1. Die Partnerorganisationen tragen die Kosten für die Ausbildung, Ausrüstung und Einsätze gemäss der jeweiligen Spezialgesetzgebung.

2. Die Kosten für die Vorbereitung des sanitätsdienstlichen Rettungswesens trägt der Kanton.

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