540.1
KBSG
CH-OW
Art. 10 Bevölkerungsschutzgesetz (kBSG) - Hilfeleistung
Kostentragung
Art. 10 kBSG · Hilfeleistung
1. Bei der Kostenzuteilung sind Kriterien wie Verursachung, Zuständigkeit von Kanton und Gemeinden sowie Solidarität (Billigkeit) zu beachten.
2. Der Kanton kann die Gemeinden und Dritte verpflichten, sich an den Kosten zu beteiligen.