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540.1 KBSG CH-OW

Art. 10 Bevölkerungsschutzgesetz (kBSG) - Hilfeleistung

Kostentragung
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Art. 10 kBSG · Hilfeleistung

1. Bei der Kostenzuteilung sind Kriterien wie Verursachung, Zuständigkeit von Kanton und Gemeinden sowie Solidarität (Billigkeit) zu beachten.

2. Der Kanton kann die Gemeinden und Dritte verpflichten, sich an den Kosten zu beteiligen.

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