540.1
KBSG
CH-OW
Art. 1 Bevölkerungsschutzgesetz (kBSG) - Zweck des Bevölkerungsschutzes
Allgemeines
Art. 1 kBSG · Zweck des Bevölkerungsschutzes
1. Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische Betriebe und Zivilschutz gewährleisten den Bevölkerungsschutz durch Zusammenarbeit in einem zivilen Verbundsystem.
2. Die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes
a. schützen die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen primär vor und bei grossen Schadenereignissen, Katastrophen und in Notlagen;
b. stellen die Rettung und Hilfe sicher;
c. tragen zur Bewältigung der Folgen bei;
d. arbeiten mit den anderen sicherheitspolitischen Bereichen zusammen.
3. Eine kantonale Führungsorganisation stellt den zeitgerechten und koordinierten Einsatz der Mittel sicher.