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Art. 4 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe - Steuerverwaltung

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Art. 4 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe · Steuerverwaltung

1. Die Steuerverwaltung meldet der Wehrpflichtersatzverwaltung von jedem im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen

a. die für die Veranlagung der Ersatzabgabe massgebenden Einkommensbestandteile auf Grund der Einschätzung zur direkten Bundessteuer oder, wenn keine solche vorliegt, zur Staats- und Gemeindesteuer;

b. * das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer oder die Staats- und Gemeindesteuer;

c. * die Eröffnung und das Ergebnis von Nachsteuerverfahren für die direkte Bundessteuer oder die Staats- und Gemeindesteuer;

d. * die ausserordentlichen Einkünfte nach Art. 10 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe[4].

2. Die Steuerverwaltung gibt der Wehrpflichtersatzverwaltung Auskunft über alle für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe erforderlichen Daten aus den Akten der direkten Bundessteuer und der Staats- und Gemeindesteuer von Ersatzpflichtigen.

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