530.111
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Militärverwaltung - Regierungsrat
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Militärverwaltung · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat wählt die Kreiskommandantin oder den Kreiskommandanten.
2. Der Regierungsrat ernennt die Mitglieder der kantonalen Schiesskommission sowie das Präsidium.