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530.111 CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Militärverwaltung - Regierungsrat

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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Militärverwaltung · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat wählt die Kreiskommandantin oder den Kreiskommandanten.

2. Der Regierungsrat ernennt die Mitglieder der kantonalen Schiesskommission sowie das Präsidium.

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