Organisation
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
1. Der Kanton bildet für die Militärorganisation einen einzigen Kreis.
1. Der Regierungsrat wählt die Kreiskommandantin oder den Kreiskommandanten.
2. Der Regierungsrat ernennt die Mitglieder der kantonalen Schiesskommission sowie das Präsidium.
1. Das Sicherheits- und Sozialdepartement stellt den Vollzug der Gesetzgebung über das Militär sowie die unmittelbare Aufsicht sicher.
1. Das Kreiskommando ist die kantonale Militärbehörde.
2. Es ist die kantonale Strafbehörde im Sinne der Verordnung über das militärische Kontrollwesen und zuständig für
a. den Erlass von Strafverfügungen;
b. die Umwandlung von Bussen in Arrest;
c. den Strafvollzug.
3. Dem Kreiskommando steht die Disziplinargewalt gemäss Art. 195 Abs. 4 MStG zu. Zudem ist es zuständig für den Vollzug von Disziplinarbussen gemäss Art. 189 MStG sowie den Arrestvollzug ausserhalb des Dienstes gemäss Art. 192 MStG.
4. Das Kreiskommando ist kantonale Betriebsbewilligungs- und Kontrollbehörde für Schiessanlagen, die nicht dem Schiesswesen ausser Dienst zur Verfügung stehen gemäss Art. 23 der Verordnung über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst.
5. Gegen Verfügungen des Kreiskommandos kann beim Sicherheits- und Sozialdepartement Beschwerde erhoben werden.
1. Die Einwohnerkontrollen liefern die für den Vollzug der militärischen Meldungen notwendigen Personendaten sowie die dafür notwendigen Unterlagen kostenlos dem Kreiskommando.
1. Es werden aufgehoben
a. die Ausführungsbestimmungen über die Entschädigung der Sektionschefs vom 22. Dezember 1992[8];
b. die Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit im militärischen Übertretungs- und Disziplinarstrafrecht vom 23. Dezember 1980[9].
1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2005 in Kraft.