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510.511 CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Kantonspolizei

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Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Kantonspolizei

1. Die Kantonspolizei ist zuständig für

a. die Ermächtigung privater Sicherheitsunternehmen zur Abtastung von Personen nach Art. 3b Abs. 2 des Konkordats;

b. die Anordnung des Rayonverbots nach Art. 4 des Konkordats;

c. die Anordnung von Meldeauflagen nach Art. 6 des Konkordats;

d. die Anordnung des Polizeigewahrsams nach Art. 8 des Konkordats.

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