510.511
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Kantonspolizei
Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Kantonspolizei
1. Die Kantonspolizei ist zuständig für
a. die Ermächtigung privater Sicherheitsunternehmen zur Abtastung von Personen nach Art. 3b Abs. 2 des Konkordats;
b. die Anordnung des Rayonverbots nach Art. 4 des Konkordats;
c. die Anordnung von Meldeauflagen nach Art. 6 des Konkordats;
d. die Anordnung des Polizeigewahrsams nach Art. 8 des Konkordats.