Sicherheits- und Sozialdepartement[[1]](#articletitle_text_fn_431679_2_1_c)
Gesetzestext (5 Artikel)
1. Das Sicherheits- und Sozialdepartement ist zuständig für die Bewilligung nach Art. 3a des Konkordats.
1. Die Kantonspolizei ist zuständig für
a. die Ermächtigung privater Sicherheitsunternehmen zur Abtastung von Personen nach Art. 3b Abs. 2 des Konkordats;
b. die Anordnung des Rayonverbots nach Art. 4 des Konkordats;
c. die Anordnung von Meldeauflagen nach Art. 6 des Konkordats;
d. die Anordnung des Polizeigewahrsams nach Art. 8 des Konkordats.
1. Gegen Verfügungen betreffend das Rayonverbot, die Meldeauflagen sowie die Ermächtigung privater Sicherheitsunternehmen zur Abtastung von Personen kann innert 20 Tagen beim Sicherheits- und Sozialdepartement schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.
2. Gegen Verfügungen betreffend Polizeigewahrsam kann innert 20 Tagen beim Kantonsgerichtspräsidium Beschwerde geführt werden. Der Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung entzogen. Das Kantonsgerichtspräsidium fällt innert nützlicher Frist einen Entscheid. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Strafprozessordnung.
3. Gegen Entscheide des Sicherheits- und Sozialdepartements kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Der Beschwerde gegen eine Bewilligung gemäss Art. 1 dieser Ausführungsbestimmungen ist die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 12 Abs. 1 des Konkordats).
1. Die Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 9. Dezember 2009 werden aufgehoben.
1. Diese Ausführungsbestimmungen treten gleichzeitig mit dem Nachtrag zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 2. Februar 2012 in Kraft.