510.113
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die zentrale Alarmanlage - Anschluss
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die zentrale Alarmanlage · Anschluss
1. Der zentralen kantonalen Alarmanlage sind insbesondere folgende Organisationen angeschlossen
a. die Feuerwehren (Stützpunktfeuerwehr, Gemeindefeuerwehren, Betriebsfeuerwehren);
b. der Kantonale Führungsstab;
c. die Gemeindeführungsorganisationen;
d. Teile der kantonalen Verwaltung;
e. der Koordinierte Sanitätsdienst;
f. die Alpine Rettung SAC mit den Personen, die im Kanton zum Einsatz kommen.
2. Weitere Organisationen können angeschlossen werden, sofern deren rasches Aufgebot zur Erfüllung kantonaler oder kommunaler Aufgaben im Bereich Sicherheit und Rettung erforderlich ist.