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454.111 CH-OW

Art. 9 Ausführungsbestimmungen über den Kulturgüterschutz - Pflichten Dritter

Einsatz, Pflichten Dritter und Kostentragung
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Art. 9 Ausführungsbestimmungen über den Kulturgüterschutz · Pflichten Dritter

1. Bei grossen Schadensfällen und Katastrophen können betroffene Personen und private Organisationen gegen Entschädigung nach Art. 8 des Bevölkerungsschutzgesetzes zur Zusammenarbeit verpflichtet werden.

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