454.111
CH-OW
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über den Kulturgüterschutz - Pflichten Dritter
Einsatz, Pflichten Dritter und Kostentragung
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über den Kulturgüterschutz · Pflichten Dritter
1. Bei grossen Schadensfällen und Katastrophen können betroffene Personen und private Organisationen gegen Entschädigung nach Art. 8 des Bevölkerungsschutzgesetzes zur Zusammenarbeit verpflichtet werden.