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454.111 CH-OW

Art. 8 Ausführungsbestimmungen über den Kulturgüterschutz - Kulturgüterschutz-Einsatzformation

Einsatz, Pflichten Dritter und Kostentragung
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Art. 8 Ausführungsbestimmungen über den Kulturgüterschutz · Kulturgüterschutz-Einsatzformation

1. Die Kulturgüterschutz-Einsatzformation besteht aus Zivilschutzpflichtigen sowie externen Fachleuten.

2. Soweit externe Fachleute, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, beigezogen werden, wird deren Entschädigung vom Regierungsrat gemäss Art. 12 des Behördengesetzes festgesetzt.

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