454.111
CH-OW
Art. 8 Ausführungsbestimmungen über den Kulturgüterschutz - Kulturgüterschutz-Einsatzformation
Einsatz, Pflichten Dritter und Kostentragung
Art. 8 Ausführungsbestimmungen über den Kulturgüterschutz · Kulturgüterschutz-Einsatzformation
1. Die Kulturgüterschutz-Einsatzformation besteht aus Zivilschutzpflichtigen sowie externen Fachleuten.
2. Soweit externe Fachleute, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, beigezogen werden, wird deren Entschädigung vom Regierungsrat gemäss Art. 12 des Behördengesetzes festgesetzt.