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Art. 7 Ausführungsbestimmungen über den Kulturgüterschutz - Fachstelle für Kulturgüterschutz

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Art. 7 Ausführungsbestimmungen über den Kulturgüterschutz · Fachstelle für Kulturgüterschutz

1. Die Fachstelle für Kulturgüterschutz ist das ausführende und beratende Organ im Bereich des Kulturgüterschutzes.

2. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben

a. sie erstellt in Zusammenarbeit mit der Fachstelle für Kultur- und Denkmalpflege sowie den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den Besitzerinnen und Besitzern von Kulturgütern das kantonale Kulturgüterinventar und bringt dieses in das nationale KGS-Inventar ein;

b. sie bringt die Schutzzeichen des Kulturgüterschutzes nach den Vorgaben des Bundes an;

c. sie erstellt, in Absprache mit der Eigentümer- oder Besitzerschaft und in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Zivilschutz, der Abteilung Militär- und Bevölkerungsschutz, den Gemeindefeuerwehren und weiteren Partnerorganisationen sowie Fachleuten, für die Kulturobjekte der Kategorien A und B Konzepte zur Bewältigung von Schädigungen aus bewaffneten Konflikten sowie aus grossen Schadensereignissen und Katastrophen;

d. sie entwickelt in Zusammenarbeit mit den vorgenannten Stellen, Organisationen und Fachleuten Sicherstellungsdokumentationen und Einsatzpläne zum Schutz und zur Sicherung der betroffenen Kulturgüter und überprüft diese periodisch;

e. sie plant die Auslagerung von bedeutenden beweglichen Kulturgütern oder deren Schutz an Ort und Stelle und sie überwacht die Errichtung und den Betrieb von Depots und Kulturgüter-Schutzräumen;

f. sie leitet im Rahmen der kantonalen Zivilschutzorganisation nach Art. 6 ff. der Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz die kantonale Kulturgüterschutz-Einsatzformation;

g. sie wirkt an der fachgerechten Ausbildung der Kulturgüterschutz-Einsatzformation mit; sie erstellt für diese Ausbildungsunterlagen und sie sorgt in Zusammenarbeit mit der Fachstelle für Zivilschutz für deren Ausrüstung;

h. sie plant, erstellt und aktualisiert die Ernstfall- bzw. Notfalldokumentationen in Sachen Schutz und Sicherung von Kulturgütern der Kategorien A und B nach Art. 10 der Ausführungsbestimmungen über den kantonalen Führungsstab;

i. sie kann die Erstellung, die Erneuerung und den Unterhalt von baulichen oder technischen Schutzmassnahmen beratend begleiten;

k. sie kann in Fachfragen die für Kulturgüter Verantwortlichen des Kantons, der Gemeinden und der anderen öffentlichen Körperschaften sowie die privaten Eigentümerinnen und Eigentümer oder Besitzerinnen und Besitzer von bedeutenden Kulturgütern beraten.

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