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454.111 CH-OW

Art. 6 Ausführungsbestimmungen über den Kulturgüterschutz - Bau- und Raumentwicklungsdepartement

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Art. 6 Ausführungsbestimmungen über den Kulturgüterschutz · Bau- und Raumentwicklungsdepartement

1. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement stellt die für die Auslagerung und Aufbewahrung bedeutender beweglicher Kulturgüter notwendigen Depots zur Verfügung.

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