454.111
CH-OW
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über den Kulturgüterschutz - Bau- und Raumentwicklungsdepartement
Zuständige Behörden
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über den Kulturgüterschutz · Bau- und Raumentwicklungsdepartement
1. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement stellt die für die Auslagerung und Aufbewahrung bedeutender beweglicher Kulturgüter notwendigen Depots zur Verfügung.