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454.111 CH-OW

Art. 5 Ausführungsbestimmungen über den Kulturgüterschutz - Sicherheits- und Sozialdepartement

Zuständige Behörden
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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über den Kulturgüterschutz · Sicherheits- und Sozialdepartement

1. Das Sicherheits- und Sozialdepartement

a. stellt die Umsetzung der Vorgaben des Bundes über den Bevölkerungsschutz sowie die Vorbereitung kantonaler vorsorglicher Massnahmen sicher;

b. koordiniert zusammen mit dem Bildungs- und Kulturdepartement die Vorbereitung und den Einsatz der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes und der Zivilschutzorganisationen für den Schutz und die Sicherung der Kulturgüter;

c. entscheidet auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartements über die für den Kulturgüterschutz notwendigen Requisitionen nach Art. 8 der Ausführungsbestimmungen über den Bevölkerungsschutz[14];

d. sorgt in Zusammenarbeit mit der Fachstelle für Kulturgüterschutz für die Ausrüstung der Kulturgüterschutz-Einsatzformation und für die Beschaffung und Bewirtschaftung des Einsatzmaterials.

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