454.111
CH-OW
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über den Kulturgüterschutz - Bildungs- und Kulturdepartement
Zuständige Behörden
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über den Kulturgüterschutz · Bildungs- und Kulturdepartement
1. Das Bildungs- und Kulturdepartement
a. genehmigt in Absprache mit dem Sicherheits- und Sozialdepartement die Konzepte sowie die Einsatzpläne zum Schutz und zur Sicherung von Kulturobjekten der Kategorien A und B;
b. genehmigt in Absprache mit dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement die Pläne für die Auslagerung und Aufbewahrung bedeutender beweglicher Kulturgüter;
c. bezeichnet eine oder einen Beauftragten des Kantons für den Kulturgüterschutz, welche oder welcher die Fachstelle für Kulturgüterschutz leitet;
d. spezifiziert die Aufgaben und Befugnisse der Fachstelle für Kulturgüterschutz nach Art. 7 dieser Ausführungsbestimmungen.