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454.111 CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen über den Kulturgüterschutz - Bildungs- und Kulturdepartement

Zuständige Behörden
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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über den Kulturgüterschutz · Bildungs- und Kulturdepartement

1. Das Bildungs- und Kulturdepartement

a. genehmigt in Absprache mit dem Sicherheits- und Sozialdepartement die Konzepte sowie die Einsatzpläne zum Schutz und zur Sicherung von Kulturobjekten der Kategorien A und B;

b. genehmigt in Absprache mit dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement die Pläne für die Auslagerung und Aufbewahrung bedeutender beweglicher Kulturgüter;

c. bezeichnet eine oder einen Beauftragten des Kantons für den Kulturgüterschutz, welche oder welcher die Fachstelle für Kulturgüterschutz leitet;

d. spezifiziert die Aufgaben und Befugnisse der Fachstelle für Kulturgüterschutz nach Art. 7 dieser Ausführungsbestimmungen.

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