Art. 3 Ausführungsbestimmungen über den Kulturgüterschutz - Regierungsrat
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über den Kulturgüterschutz · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat
a. genehmigt das Verzeichnis der zu schützenden und der zu sichernden Kulturgüter (Kantonales und nationales Kulturgüterinventar);
b. erlässt nach Art. 21 Abs. 3 der Denkmalschutzverordnung die Schutzpläne der Kulturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung, auch unter Berücksichtigung der Anliegen des Kulturgüterschutzes;
c. beschliesst die Errichtung und den Betrieb von Depots und von Kulturgüter-Schutzräumen zur Auslagerung und Aufbewahrung bedeutender beweglicher Kulturgüter, insbesondere von solchen der Kantonsbibliothek, des Staatsarchivs, des Historischen Museums und der kantonalen Kunstsammlung;
d. beschliesst den Beizug von zivilen Organisationen und Fachkräften zugunsten von Aufgaben des Kulturgüterschutzes gemäss Art. 7 der Ausführungsbestimmungen über den Bevölkerungsschutz[11];
e. koordiniert mit anderen Kantonen und dem Bund die Massnahmen des Kulturgüterschutzes sowie die Ausbildung des Fachpersonals;
f. entscheidet über die Kostentragung für Massnahmen des Schutzes und der Sicherung von Kulturgütern zwischen dem Kanton, den Gemeinden, den Korporationen, den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen sowie privaten Organisationen und Personen;
g. kann mit öffentlichen Körperschaften sowie privaten Organisationen und Personen Vereinbarungen über den Schutz und die Sicherung bedeutender Kulturgüter abschliessen;
h. kann im Hinblick auf den Schutz und die Sicherung von Kulturgütern der Kategorien A oder B nach Art. 132 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[12] Verfügungen zur Erhaltung von Kulturgütern anordnen und Dienstbarkeiten zugunsten des Kulturgüterschutzes errichten.